Satzung des Fördervereins Rittergut Trebsen e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
Förderverein Rittergut Trebsen e.V..
(2) Der Verein hat seinen Sitz im Rittergut Trebsen. Er ist in das Vereinsregister Grimma Nummer 227 eingetragen. Die Bundesgeschäftsstelle des Vereins kann auch an einem anderen Ort eingerichtet werden.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein stellt sich zur Aufgabe, durch unabhängige Initiativen und Maßnahmen zur Förderung des Erhalts, der Erforschung und Erschließung von Kulturdenkmalen, als Sach- und Zeitzeugen baulicher, technischer, künstlerischer und historischer Leistungen beizutragen. Dies soll im Sinne einer kreativen Beeinflussung der Entwicklung von Kunst und Kultur, Heimatliebe und Umweltbewusstsein öffentlichem Interesse dienen.
(2) Der Verein fördert Maßnahmen und Initiativen, die zur Erhaltung und öffentlichen oder privaten Nutzung des Trebsener Rittergutes führen.
(3) Der Verein fördert und unterstützt Projekte zur freien Entfaltung von Kunst und Kultur.
(4) Der Verein unterstützt Projekte, die zur Erhaltung und Vermittlung kulturhistorischer Werte dienen.
(5) Der Verein fördert Maßnahmen auf dem Gebiet der kulturellen Jugendbildung im Kulturraum.
(6) Der Verein unterstützt Projekte, die durch Veranstaltungsreihen, Ausstellungen und Festivals den kulturellen Bedürfnissen der Bewohner und Besucher der Region entsprechen und die der Vermittlung von europäischer Lebenskultur dienen.
(7) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne von § 52 Absatz (1) und (2) Ziffer 1 der Abgabenordnung (AO) von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Der Verein stellt sich zur Aufgabe, kulturelle und touristische Projekte in der Region zu entwickeln und zu unterstützen.
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben, über die der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mehrheitlich.
(4) Das ausscheidende Mitglied hat keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Finanzierung und Beiträge
(1) Der Verein ist Träger von Fortbildungsmaßnahmen. Die Teilnehmer an Veranstaltungen tragen alle mit der Teilnahme verbundenen Kosten selbst, es sei denn, dass die Veranstaltung öffentlich gefördert wird. Der Verein bemüht sich um öffentliche Zuschüsse.
(2) Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung im voraus zu beschließen ist.
§ 6 Organe
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, ein. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dem Stellvertreter geleitet. Die Einladung hat schriftlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu erfolgen. In der Einladung muss die Tagesordnung angegeben werden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins erfordert oder dies von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand des Vereins beantragt wird.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung kann in allen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse fassen. Sie hat insbesondere über folgende Angelegenheiten zu beschließen:
(2) Über Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verhandlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied ist eine Niederschrift zuzusenden.
§ (9) Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Stimmübertragung ist zulässig mit der Maßgabe, dass außer der eigenen bis zu zwei Stimmen übertragen werden können. Die Stimmübertragung ist spätestens bei Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand bekannt zu geben.
(2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern die Satzung oder gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.
(3) Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen, wobei jedoch mindestens 25 Prozent aller Mitglieder vertreten sein müssen. Ist die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung zurückgestellt worden, weil nicht 25 Prozent aller Mitglieder vertreten waren, und tritt die Mitgliederversammlung zur Behandlung dieser Gegenstände zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf das Vertretensein von mindestens 25 Prozent aller Mitglieder beschlussfähig.
(4) Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Auf Antrag ist geheime Wahl zulässig.
(5) Die Änderung der Satzung, die Wahl oder Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder sowie die Auflösung des Vereins können nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn diese Punkte in der Frist und Form des § 7 (1) vorher den Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
(6) Die Beschlussfassung über Punkte, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, wie sie mit der Einladung nach § 7 (1) versandt worden ist, kann nur mit der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erfolgen. Die Änderung der Satzung, die Wahl oder Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder sowie die Auflösung des Vereins können nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn diese Punkte vorher den Mitgliedern mitgeteilt worden sind. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung festzustellen sowie die Tagesordnung zu genehmigen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand (gemäß § 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Schriftführer, der gleichzeitig Schatzmeister ist.
(2) Die Mitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter und der Schriftführer nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl ab, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger zu wählen.
(5) Der Vorstand ist für Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
§ 11 Beirat
(1) Der Verein kann zur Unterstützung und Beratung für die Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat berufen.
(2) Dem Beirat gehören vom Verein berufene natürliche und/oder juristische Personen an.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Beirats und einen Stellvertreter.
§ 12 Gewinne, Zuwendungen
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und die Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt der Stadt Trebsen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke zu verwenden hat.
(3) Bei der Auflösung des Vereins ist es ausgeschlossen, dass Mitglieder irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen erhalten.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder sein bisheriger Zweck wegfällt.
Trebsen, 24. Juni 2016